Schülerzeitung: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 87 des [[NSchG]] erlaubt die Verbreitung von '''Schülerzeitungen''' auf dem [[Schulgelände]]. Sie unterliegen dem Presserecht. Eine Ausgabe des Presserechtes befindet sich in der [[Schulbibliothek]].
 
§ 87 des [[NSchG]] erlaubt die Verbreitung von '''Schülerzeitungen''' auf dem [[Schulgelände]]. Sie unterliegen dem Presserecht. Eine Ausgabe des Presserechtes befindet sich in der [[Schulbibliothek]].
  
Die aktuell er scheinende Schülerzeitung heißt ''Atherie''. Auskünfte und Fragen zur Mitarbeit erteilen neben den Redakteuren auch [[Herr Trau]].
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Die ehemalige Schülerzeitung hieß ''Atherie''. Heute berichten die [[Jugendreporter]] über die Ereignisse am [[Athe]] und darum herum.
  
 
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Aktuelle Version vom 12. Februar 2013, 20:00 Uhr

§ 87 des NSchG erlaubt die Verbreitung von Schülerzeitungen auf dem Schulgelände. Sie unterliegen dem Presserecht. Eine Ausgabe des Presserechtes befindet sich in der Schulbibliothek.

Die ehemalige Schülerzeitung hieß Atherie. Heute berichten die Jugendreporter über die Ereignisse am Athe und darum herum.